Freunde des Online-Shoppings aufgepasst, das Europäische Parlament hat einen Beschluss gefasst, der Euch künftig eine freiere Wahl beim Einkaufen lassen könnte. Was im europäischen Binnenmarkt seit langer Zeit möglich ist, nämlich Einkaufen ohne Extrakosten aufgrund der Herkunft über Grenzen hinweg, kommt nun auch für den Online-Handel. Das heißt nun allerdings nicht, dass man automatisch in jedem Online-Shop, der irgendwo in der EU beheimatet ist, bestellen kann.
Grundsätzlich gilt, dass Anbieter ihre Kunden nicht mehr nach Herkunft unterscheiden dürfen, einheimische Kunden genauso behandelt werden müssen wie Kunden aus einem anderen EU-Land. Das gilt sowohl für Preise als auch für Verkaufsbedingungen.

Es gibt durchaus einige Bedingungen und Regeln. So gilt das „grenzenlose“ Shopping beispielsweise nicht für urheberrechtlich geschützte, digitale Inhalte. Wohl aber gilt es zum Beispiel für Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting oder die Bereitstellung von Firewalls.
Das heißt letztendlich, dass Ihr zwar Netflix nicht im Nachbarland günstiger buchen könnt, bei einem Cloud-Anbieter aber unter Umständen günstiger fahrt, wenn man sich für ein anderes Land entscheidet. Hier muss man allerdings auch erst einmal abwarten, wie das umgesetzt wird.

Interessant ist das natürlich auch für jegliche andere Waren, zum Beispiel Haushaltsgeräte, Elektronik oder Bekleidung. Hier haben Händler über die AGB die Möglichkeit, diesen grenzenlosen Versand auszuschließen (was vor allem für kleinere Shops relevant sein dürfte).

In der Pressemitteilung des Europäischen Parlaments heißt es dazu:

Der Zielort der Bestellung (z.B. von Haushaltsgeräten, Elektronik, Kleidung) ist ein Mitgliedstaat, den der Gewerbetreibende in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen als Lieferziel ausweist, oder Kunde und Verkäufer vereinbaren einen Ort zur Abholung in einem solchen EU-Land (Verkäufer müssten nicht in alle EU-Länder liefern, aber Käufer sollten die Möglichkeit haben, das Paket an einem mit dem Händler vereinbarten Ort abzuholen).

Auch für Dienstleistungen gibt es Regeln, so gilt grenzenlos auch, wenn die Dienstleistung in den Räumlichkeiten des Anbieters erbracht wird:

Die erworbene Dienstleistung wird in den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem Standort, an dem der Anbieter tätig ist, erbracht, wie Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung sowie Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks.

Allerdings gibt es auch eine Menge Dinge bei denen man vorerst nicht von der neuen Regelung profitiert, vor allem im Bereich der urheberrechtlich geschützten Inhalte. Das heißt aber nicht, dass diese gar nicht unter die Regelung fallen werden, es wurde nämlich eine Überprüfungsklausel in das Gesetz mit aufgenommen.

Diese besagt, dass innerhalb von zwei Jahren überprüft werden muss, ob ein Geoblocking-Verbot auch auf diese Bereiche ausgeweitet werden sollte. „Diese Bereiche“ umfasst dabei E-Books, Musik, Online-Spiele oder audiovisuelle und Transportdienstleistungen.

Grundsätzlich ein guter Schritt, abzuwarten bleibt allerdings die Umsetzung. Die große Lücke, die ich da sehe, ist die Möglichkeit, die Grenzen schlichtweg über die AGB zu ziehen, schließt ein Händler andere Länder aus, muss er auch nicht grenzenlos anbieten. Und spannend bleibt natürlich die Sache mit den urheberrechtlich geschützten Inhalten.

-> Zum Beitrag Europäisches Parlament beschließt grenzenloses Online-Shopping

 

Quelle: Caschys Blog